8 einzuholen und der Verteidigung sei Einsicht in diese zu geben, (3) schliesslich sei der Verteidigung Einsicht in die von der Kammer mit Beschluss vom 9. August 2021 edierten Akten des Strafverfahrens (PEN 20 288) gegen den Mitbeschuldigten D.________ zu geben (pag. 4334 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zur Frage, ob die beantragten Beweismassnahmen im Lichte der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung beweisrelevant seien und teilte mit, bejahendenfalls befänden sich die Akten im Verfahren gegen AF.