– ausser dasjenige der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 – und sämtlicher Einvernahmen von AE.________ – ausser dasjenige der Einvernahme vom 21. November 2017 – seien aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 4162 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. Juli 2021 die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 4188). Mit Beschluss vom 9. August 2021 wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab (pag. 4194 ff.). Gleichzeitig edierte sie beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau von Amtes wegen die Akten im Strafverfahren gegen E.___