und beschränkte diese auf den Schuldspruch gemäss Ziffer III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zeitraum, Drogenmenge, Deliktsbetrag), die Sanktionen und die Dauer der Landesverweisung. Ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragte Staatsanwältin C.________ nicht (zum Ganzen pag. 4186 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 4195). Am 6. September 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 23. – 25. März 2022 vorgeladen (pag. 4209 ff.).