A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung von CHF 27'457.65 (4/5 der amtlichen Entschädigung von CHF 34'322.05) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und 3 dem vollen Honorar von CHF 7'884.70, ausmachend CHF 6'307.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).