C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'013.00 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'311.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'669.35 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'502.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Nach- und Rückzahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: