1. A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, angeblich begangen am 7. Dezember 2016 in N.________ durch Besitz von zwei Waffen (Pistole 765 und Revolver S+W, Caliber 38) inkl. Munition ohne Waffenerwerbsschein (Ziff. B.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Nichttragens der Sicherheitsgurte, begangen am 6. Juni 2018 in L.________ (Ziff. B.II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);