_ wird demnach für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für insgesamt 31 Stunden, ausmachend CHF 7'013.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'013.00 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'311.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'669.35 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'502.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).