5'373.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'373.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'305.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2.2 Rechtsanwalt D.________ Mit Kostennote vom 22. Juni 2022 macht Rechtsanwalt D.__