89 Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'298.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'092.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2 Oberinstanzliches Verfahren 30.2.1 Fürsprecher B.________ Mit Kostennote vom 23. Juni 2022 macht Fürsprecher B.___