Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostennote vom 21. Dezember 2020 [recte: 21. Januar 2021] auf CHF 17'298.55 (pag. 2257 ff.). Diese Entschädigung ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt F.________ wird demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 76 Stunden, ausmachend CHF 17'298.55, entschädigt (inkl. Auslagen und MWSt.).