Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'196.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'880.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.1.3 Rechtsanwalt F.________ Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwalt F._____