Fürsprecher B.________ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 für 59,75 Stunden, ausmachend CHF 14'584.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'584.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'217.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.1.2 Rechtsanwalt D.__