_ Gestützt auf die Kostennote vom 20. Januar 2021 (pag. 2237 ff.) sowie unter Hinzufügen einer halben Stunde für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung setzte die Vorinstanz die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren auf 59,75 Stunden, ausmachend CHF 14'584.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) fest (pag. 2462). Dies ist nicht zu beanstanden. Fürsprecher B.__