88 30. Entschädigungen amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 30.1 Erstinstanzliches Verfahren 30.1.1 Fürsprecher B.________ Gestützt auf die Kostennote vom 20. Januar 2021 (pag.