Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte für den Beschuldigten indes eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, was deutlich über der von der Kammer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten liegt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten lediglich 9/10 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, mithin CHF 3'600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten, mithin CHF 400.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. 29.2.3 Beschuldigter 3 Auch der Beschuldigte 3 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich nicht durchgedrungen.