Zufolge Unterliegens werden ihm daher die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. 29.2.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich ebenfalls nicht durchgedrungen, so dass ihm grundsätzlich sämtliche anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte für den Beschuldigten indes eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, was deutlich über der von der Kammer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten liegt.