428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt auf eine Pauschalgebühr von CHF 12'000.00 festgesetzt. Diese werden den Beschuldigten zu je einem Drittel, ausmachend CHF 4'000.00, zugewiesen. 29.2.1 Beschuldigter 1 Während die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen hinsichtlich des Beschuldigten 1 nur geringfügig unterlegen ist, ist der Beschuldigte 1 mit seinen Anträgen oberinstanzlich im Ganzen nicht durchgedrungen. Zufolge Unterliegens werden ihm daher die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt.