Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten 3 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 15’410.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 3'478.10, insgesamt ausmachend CHF 18'888.10. Weil der Beschuldigte 3 erstinstanzlich schuldig gesprochen und die Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt wurden, sind ihm die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).