87 anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen für den Beschuldigten 2 somit insgesamt CHF 19'288.10. Zufolge der Schuldsprüche werden auch ihm diese anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. 29.1.3 Beschuldigter 3 Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten 3 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 15’410.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 3'478.10, insgesamt ausmachend CHF 18'888.10.