Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden. Auf jeden Beschuldigten werden demnach grundsätzlich CHF 15'410.00 für die allgemeinen Gebühren (CHF 6'410.00 [1/5 von 32'050.00] + CHF 7'000.00 [1/5 von 35'000.00] + CHF 2'000.00 [1/5 von 10'000.00]) sowie CHF 3'478.10 (1/5 von CHF 17'390.65) ausgeschieden. 29.1.1 Beschuldigter 1