Insgesamt belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend die allgemeinen Gebühren sowie die allgemeinen Auslagen somit auf CHF 94'440.65. Die Vorinstanz auferlegte den (damals noch fünf) Beschuldigten diese Verfahrenskosten zu je einem Fünftel zur Bezahlung mit der Begründung, die Beurteilung der Tatvorwürfe habe dem Gericht für sämtliche Beschuldigten in etwa den gleichen Aufwand verursacht (pag. 2461, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden.