29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus allgemeinen Gebühren für die Untersuchung in der Höhe von CHF 32'050.00 (pag. 1889), aus den Kosten des Gerichts in der Höhe von CHF 35'000.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 10'000.00.