86 28.6 Dauer der Landesverweisung Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren angesichts der vorliegenden Bestrafung (Freiheitsstrafe von 26 Monaten) sowie der Schwere der Delikte ebenfalls als angemessen. Im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 3-15 Jahren bewegt sich die anzuordnende Dauer von fünf Jahren immer noch im untersten Viertel. VI. Kosten und Entschädigung