28.5 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung innerhalb Europas vorliegend und soweit ersichtlich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Hindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der ausgesprochenen Landesverweisung entgegenstehen.