66a/66abis StGB. Aus diesem Grund wird für die Verhältnismässigkeit auf die vorstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung verwiesen. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz, so dass sich die Verhältnismässigkeit nicht zu Gunsten des Beschuldigten 2 auswirkt. Auch das FZA steht einer Landesverweisung im Ergebnis nicht im Weg. Die Landesverweisung ist anzuordnen. 28.5 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung innerhalb Europas vorliegend und soweit ersichtlich nicht entgegen.