Auch das in Umlaufsetzen von falschem Geld stellt ohne Weiteres eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 unbelehrbar zu sein scheint: Zwar datiert die letzte Verurteilung – wie bereits erwähnt – aus dem Jahr 2014. Dennoch benötigte es bei der vorliegenden Anlasstat nicht viel, um ihn erneut für eine kriminelle Tat zu überzeugen. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ist damit insgesamt zu bejahen. Ob eine Ausweisung gestützt auf das FZA verhältnismässig ist, bestimmt sich analog der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Landesverweisung nach Art. 66a/66abis StGB.