2727 ff.). Die Vorstrafen liegen zwar einige Jahre zurück, und es trifft überdies auch zu, dass der Beschuldigte 2 – nebst dem vorliegenden Verfahren und soweit ersichtlich – seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nicht zu verkennen ist dabei jedoch, dass es sich bei einigen der Vorstrafen um Delikte mit hohem Gewaltpotential handelte (Raub unter Mitführen einer Waffe sowie in besonderer Gefährlichkeit, Gefährdung des Lebens), womit die öffentliche Sicherheit stark gefährdet ist. Auch das in Umlaufsetzen von falschem Geld stellt ohne Weiteres eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.