verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil. Nur zwei Jahre später, im Dezember 2010, wurde der Beschuldigte 2 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzens von falschem Geld wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 13. März 2014 musste der Beschuldigte 2 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.00 belegt werden (pag. 2727 ff.).