85 verurteilt, womit es sich um eine Verurteilung von gewisser Schwere handelt. Beim fingierten Raub in Bezug auf den versuchten Betrug handelte es sich zwar lediglich um fiktive Gewalt, die der Beschuldigte 2 gegenüber I.________ ausübte. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist mit Blick auf den aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 dennoch zu bejahen. Konkret weist er mehrere einschlägige Vorstrafen auf: