Aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts wird auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten 2 eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldig-