Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz im Ergebnis höher zu gewichten sind. 28.4 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Der Beschuldigte 2 ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Damit ist er in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts wird auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt.