Während der Beschuldigte 2 zu Beginn des Verfahrens noch zu Protokoll gab, er verbringe mehr Zeit in Italien (pag. 748), änderte er seine Aussagen später (und wohl aus taktischen Gründen) dahingehend, dass er dort keinesfalls leben könne. Erst an der erstinstanzlichen Verhandlung betonte er, er würde mehrheitlich in der Schweiz wohnen (pag. 2183 f. Z. 47 ff.). Oberinstanzlich konnte er jedoch keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb ein Umzug nach Italien für ihn unzumutbar sein solle. Er erklärte dazu lediglich, er könne nur ein, zwei Monate dort bleiben, nachher werde er verrückt.