Die Rückfallgefahr ist als hoch einzustufen, konnte der Beschuldigte aus seinem bisherigen Verhalten sowie der damit einhergehenden Sanktionen doch keine Lehren ziehen. Zudem brauchte es nicht viel bis gar keine Überzeugungskraft, um ihn für den Plan des fingierten Raubüberfalls gewinnen zu können. Beim Beschuldigten 2 handelt es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, bei welchem die Rückfallgefahr für weitere Delikte als hoch einzustufen ist. Seine familiäre Situation vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Über eine eigentliche Kernfamilie verfügt er in der Schweiz nicht.