Mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen bzw. Delikte, die der Beschuldigte 2 in der Zeit von 2007 bis 2014 beging, sowie die Anlasstat, die im Jahr 2018 erfolgte, kann indes nicht global von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten 2 gesprochen werden. So verfiel er immer wieder in kriminelle Machenschaften. In N.________ scheint er gar einen einschlägigen Ruf als Krimineller bzw. als Person, vor welcher man Respekt hat, zu geniessen (vgl. bspw. pag. 430 Z. 159 ff., pag. 683 Z. 313 ff.).