Mit fortschreitendem Verfahren machte der Beschuldigte 2 einen starken Bezug zur Mutter geltend und dass er in der Schweiz bei ihr wohne und ih- 82 re Betreuung sicherstelle. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er diesbezüglich aus, seit Januar sei er fast jeden Tag im Spital gewesen, weil seine Mutter gelähmt sei. Sie könne nicht gehen und man müsse sie [im Bett] umdrehen, ihr Essen geben usw., weil im Spital nicht alles gemacht werde (pag. 2712 Z. 28 ff.). Ad Gesundheit Der Beschuldigte 2 wird seit langer Zeit wegen Depressionen medizinisch betreut.