Er ging seit seiner Übersiedelung von Italien zurück in die Schweiz auch keiner Arbeit nach. Aufgrund psychischer Probleme wurde er für arbeitsunfähig erklärt und erhält seither eine IV- und eine SUVA-Rente (vgl. pag. 801 Z. 553 ff., pag. 762 Z. 257, pag. 2713 Z. 36 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lebt der Beschuldigte 2 damit zwar nicht von der öffentlichen Hand, sondern von Sozialversicherungsleistungen in Form von Renten; während ihm bis zu einer gewissen Zeit lediglich eine Teilinvalidität attestiert wurde, ist er heute offenbar vollständig arbeitsunfähig (pag. 2713 Z. 39 ff.).