2715 Z. 23 ff.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschuldigte 2 vor allem für sich und mit seiner Familie lebt – weitergehende Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt er jedoch nicht. Früher gehörte er zwar offenbar einem ________ Verein an, heute liegen aber keine Mitgliedschaften in einem Verein, Club oder in einer sonstigen Organisation vor, welche auf ein gewisses Mindestmass an sozialer und gesellschaftlicher Integration hindeuten würden (pag. 2715 Z. 20 f.; pag. 2720 Z. 16). Oberinstanzlich gab er zudem auf Frage nach seinem Beitrag an die Schweizer Gesellschaft an, er mache nichts (pag. 2715 Z. 33).