2450, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend handelte es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten 2 teilweise um schwere Delikte gegen Leib und Leben (Raub unter Mitführen einer Waffe bzw. in besonderer Gefährlichkeit, Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; vgl. auch älterer Strafregisterauszug pag. 2631 ff.). Er offenbarte sowohl mit seinem früheren Verhalten, aber auch mit der hier zu beurteilenden Anlasstat seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung und scheint trotz Beteuerungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 2720 Z. 28 ff.)