ein Komplize des Beschuldigten 2 war. Die Verbrennung des Autos von J.________ fand zudem in der Einsamkeit fernab von Menschen statt. Dennoch legte der Beschuldigte 2 bei den vorliegenden Anlasstaten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Hinzu kommen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht aus, dass diese vor Inkrafttreten von Art. 66abis StGB begangen wurden (pag. 2738). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zwar zu Art. 66a StGB, was jedoch für die nichtobligatorische Landesverweisung nach Art.