80 Das Verschulden des Beschuldigten 2 wurde in Bezug auf den versuchten Betrug im mittelschweren Bereich angesiedelt. Mit seinem Verhalten gefährdete er die schweizerische Rechtssicherheit erheblich. Die aktuellen Delikte richteten sich zwar nicht gegen Leib und Leben, da der Raub lediglich fingiert war, es sich bei der eingesetzten Waffe nur um eine Spielzeugwaffe handelte und das Opfer in der Person von I.________ ein Komplize des Beschuldigten 2 war.