Die Strafe liegt damit ohne Weiteres über der von der Botschaft geforderten Mindesthöhe von sechs bzw. 12 Monaten gemäss Lehre. Beim Betrug bzw. versuchten Betrug handelt es sich zudem um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, wobei die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet (Art. 146 Abs. 1 StGB). Auch die Irreführung der Rechtspflege wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 StGB).