Bezüglich der Verhältnismässigkeit ist gemäss Bundesgericht eine Prüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV vorzunehmen. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. 4.7.4.b hiervor verwiesen werden. Es kann festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vorliegend überwiegen. Die Landesverweisung ist demnach auch nach dem FZA und den Massstäben der EuGH Rechtsprechung zulässig, womit kein Normkonflikt zu Art. 66abis StGB vorliegt. Die fakultative Landesverweisung steht damit in Einklang mit Art. 5 Anhang I FZA.