Wie oben in Ziff. 4.7.4.a zur Verhältnismässigkeitsprüfung ausgeführt wurde, ist C.________ mehrfach und einschlägig vorbestraft. Die Tatsache, dass eine ihn unbekannte Person ohne Weiteres für das vorliegend beurteilte Delikt gewinnen konnte, zeigt, dass er seine kriminelle Vergangenheit, trotz der Tatsache, dass er während vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht hinter sich gelassen hat. Es muss ihm deshalb eine Schlechtprognose gestellt werden und die Rückfallgefahr bejaht werden.