79 Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 IV 55 festgehalten hat, kann gegen ihn eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden, sofern diese im Einklang mit Art. 5 Anhang I FZA steht, was im Folgenden zu prüfen ist. Gemäss Bundesgericht muss bei einer Einschränkung des FZA mittels strafrechtlicher Landesverweisung eine gegenwärtige Gefährdung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschuldigten vorliegen. Dies erfordert eine hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr.