Unter Berücksichtigung, dass von C.________ eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, er ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist, allerdings noch keine Fernhaltemassnahmen ausgesprochen wurden und ihm ein mittleres Verschulden zur Last gelegt werden kann, erscheint eine Landesverweisung mit einer Dauer von 5 Jahren als angemessen. Hinsichtlich der Vereinbarung mit dem FZA hielt sie schliesslich Folgendes fest (pag. 2454 f., S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ ist italienischer Staatsangehöriger und kann sich, da Italien ein Mitgliedstaat der EU ist, auf das FZA berufen.