Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führte sie sodann aus was folgt (pag. 2453 f., S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass die Landesverweisung das Mittel der Wahl ist, um C.________ hierzulande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, ist klar und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ebenso ist die Landesverweisung erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Sämtliche bislang ausgefällten Sanktionen, auch die bereits ausgestandenen Haftstrafen von insgesamt 6.5 Jahren, verblieben ohne nachhaltige Wirkung.