Am 23.12.2010 wurde er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) und in Umlaufsetzen falschen Geldes verurteilt. Am 13.03.2014 wurde er erneut wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. C.________ ist somit ein mehrfach einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter, welchen der Gesetzgeber vor Augen hatte, als er die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB erlassen hat.