Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien sind die folgenden Umstände zu berücksichtigen: Anlasstaten bilden vorliegend der versuchte Betrug zum Nachteil der G.________ AG, der Betrug zum Nachteil der O.________ AG und die Irreführung der Rechtspflege, weshalb die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB grundsätzlich in Frage kommt.