V. Landesverweisung (Beschuldigter 2) Der Beschuldigte 2 ist Staatsangehöriger Italiens und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66abis StGB. Er wurde vorliegend wegen eines Verbrechens, welches nicht vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Die Delikte wurden zudem im März 2018 und damit nach Inkraftsetzung von Art. 66abis StGB begangen. Es ist daher eine fakultative Landesverweisung zu prüfen.