Die Legalprognose erweist sich insgesamt als ungünstig, womit der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe von 25 Monaten ist zu vollziehen, wobei die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB).